Höhere Sachbezugswerte und Beitragssätze, die Änderung der Minijobgrenze, der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns und weitere wichtige Neuerungen: Zum Jahreswechsel 2026 ändert sich im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich wieder einiges. Wir haben die wichtigsten Änderungen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung 2026 für Sie zusammengefasst.
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Die einheitlichen Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 1.1.2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für Ihre eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich seit dem 1.1.2025 im Osten und Westen Deutschlands nicht mehr.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu festzulegen. Die Berechnung orientiert sich an der Entwicklung der Einkommen. Zum 1.1.2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen darum erneut wie folgt:
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2026 für alle Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung:
- 69.750 Euro (jährlich)
- 5.812,50 Euro (monatlich)
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
- 101.400 Euro (jährlich)
- 8.450 Euro (monatlich)
Beispiel: Hier steigen die Sozialversicherungsbeiträge 2026
Einer Ihrer (freiwillig gesetzlich) versicherten Mitarbeiter hat im Jahr 2025 monatlich 7.500 Euro brutto verdient, im Jahr 2026 wird er dasselbe erhalten. Die Beitragsbelastung für Sie und den Beschäftigten steigt 2026 folgendermaßen an:
- Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben Sie im Jahr 2025 aus einem Entgelt von maximal 5.512,50 Euro berechnet. Im Jahr 2026 berechnen Sie die Beiträge aus 5.812,50 Euro. Ohne Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, den der Mitarbeiter allein zahlt, betrug der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung vergangenes Jahr 804,83 Euro. Er steigt 2026 auf 848,63 Euro.
- Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung haben Sie im Jahr 2025 aus monatlich 7.500 Euro berechnet und dabei bleibt es auch im Jahr 2026, da hier die neue BBG gar nicht erreicht wird.
Auch die Bezugsgrößen werden angehoben
Die Bezugsgrößen sind beispielsweise für bestimmte Auszubildende (Praktikanten) notwendig, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Beschäftigten sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnen sich aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die 1 Prozent der aktuellen Bezugsgröße beträgt.
Auch bei den Bezugsgrößen wurde die Rechtskreistrennung zum 1.1.2025 aufgehoben. Seit dem 1.1.2025 gilt nur noch eine einzige Bezugsgröße für sämtliche Versicherungszweige und Bundesländer. Sie betrug im Jahr 2025 44.940 Euro jährlich beziehungsweise 3.745 Euro monatlich und steigt im Jahr 2026 an.
Bezugsgrößen für 2026
- Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich jährlich: 47.460 Euro.
- Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich monatlich: 3.955 Euro.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen – einige Mitarbeiter werden wieder versicherungspflichtig
Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:
- Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbaren Sie ein Entgelt mit Beschäftigten, müssen Sie beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von Ihnen.
- Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2026 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 überschreitet.